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KFZ-Innung Sachsen West / Chemnitz

Aktuelles

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PRESSEMELDUNG „Blaue Kalligraph in Gold“ für besonderes Projekt der Öffentlichkeitsarbeit im Kraftfahrzeuggewerbe geht nach Chemnitz

20.09.2022

Pressemitteilung

2. Sächsische Meister Classic - Impressionen

25.05.2022

Bilder und Impressionen zur 2. Sächsischen Meister Classic finden Sie unter folgendem Link:

https://eu.zonerama.com/NikitaShots/Album/8435098

2. Sächsische Meister Classic - Streckenverlauf

20.04.2022

Flyer 2. SMC - Streckenverlauf

Nach  der  begeisterungswürdigen  Premiere in  2021  ist es  der  Kfz-Innung Sachsen West/Chemnitz ein besonderes Vergnügen, zur  2. SÄCHSISCHEN MEISTER-CLASSIC einladen  zu  dürfen. Die Tour führt über 85 Oldtimer  und  Klassiker  durch  die faszinierende  Schönheit  Mittelsachsens, des  Erzgebirges  und des Vogtlandes. Und natürlich freuen sich Teilnehmer wie Veranstalter über "Zaungäste" und Zuschauer.

Kommen Sie doch einfach an dem einen oder anderen Streckenpunkt vorbei und bewundern Sie die automobilen Schönheiten aus allen Dekaden der Designgeschichte.

neues Schulungsfahrzeug für die Kfz-Innung Sachsen West/Chemnitz

11.03.2022

Artikel Blick

Aktuelles von der IKK classic

24.02.2022

Info für Arbeitgeber Info für Versicherte der IKK

„Ganz in Familie: Frauenpower in Reichenbachs größtem Autohaus – Bericht der Freien Presse Reichenbach“

12.01.2022

Pressebericht download

SMC 2022 - Sächsische Meister Classic 2022

20.12.2021

Alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Website:

Saechsische Meister Classic – Einmal dem ganzen Stress entfahren! (saechsische-meister-classic.de)

3-G-Regelung für Veranstaltungen / Schulungen im Schulungszentrum Altmittweida

22.11.2021

Aus aktuellem Anlass gibt es Änderungen der Teilnahmevoraussetzungen für Schulungen / Veranstaltungen in unserem Schulungszentrum Altmittweida. 

Gemäß der aktuell geltenden Corona-Schutz-Verordnung ist der Zugang zur Schulung / Veranstaltung nur über einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (Test nicht älter als 24 Stunden; PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) möglich. 

Für die Teilnahme ist die Vorlage der entsprechenden Nachweise zwingend notwendig.

aktuelle Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab dem 22.11.2021

22.11.2021

Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab dem 22.11.2021

Am 20.11.2021 wurde die beschlossene Notfallverordnung veröffentlicht. Sie sieht verschärfende Maßnahmen insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Coronapandemie einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von Einrichtungen sowie Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in so genannten Hotspot-Regionen (Inzidenz über 1.000). Angebote und Einrichtungen für Kinder bleiben so weit wie möglich geöffnet.

Die Verordnung tritt am Montag, 22. November 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. Insofern löst sie die bestehende Corona-Schutz-Verordnung ab. Landkreise und Kreisfreie Städte können verschärfende Regelungen erlassen.

Grundsätzlich bleiben die bislang bekannten Basismaßnahmen (Hygienekonzept, Mindestabstand, Kontaktdatenerfassung, Maskenpflicht) bestehen. Wesentliche Eckpunkte für unsere Betriebe haben wir nachfolgend zusammengestellt.

Im Handwerk sind die körpernahen Dienstleistungen (insbesondere die Kosmetikdienstleistung ohne medizinischen oder therapeutischen Zweck) von einer erneuten Schließung betroffen. Ausnahmen gelten für Friseurleistungen. Diese dürfen unter Beachtung von 2G (Zutritt und Inanspruchnahme nur für Geimpfte und Genesene) weiter geöffnet bleiben. Die Dienstleistungsbetriebe haben dies zu kontrollieren.

Für den Bereich des Einzel- und Großhandels gilt ebenso die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie die Kontrolle durch den Betreiber. Ebenso gilt eine Beschränkung der Öffnung für den Publikumsverkehr täglich zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind unter anderem Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker oder auch der Lebensmittelhandel. Dies gilt auch für weitere Grundversorgungseinrichtungen (Apotheken, Drogerien oder Großhandel für Gewerbetreibende). Wieder eingeführt ist zudem für alle Geschäfte die Beschränkung von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche bei bis zu 800 m² Gesamtfläche. Zulässig für alle Geschäfte ist das so genannte Click & Collect ohne jedwede zeitliche Einschränkung.

Lebensmittelhandwerke mit Gastronomieangeboten müssen ebenfalls die 2G-Regel beachten. Ebenso bleibt die Kontaktdatenerfassung der Gäste bestehen. Wie auch bei den Geschäften ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich nur zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr zulässig. Ausgenommen sind unter anderem von dieser Regelung Lieferangebote und Abholung von Speisen/ Getränken.

Überall dort, wo ein Impf- oder Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht geimpft werden können.

Untersagt sind zudem Großveranstaltungen, Messen, Feste wie auch Weihnachtsmärkte!

Für nicht-touristische Übernachtungen (bei auswärtiger Montagetätigkeit) ist der Nachweis eines Impf- oder Genesenen- oder Testnachweises im Freistaat Sachsen zu erbringen.

Private Zusammenkünfte im öffentlichen/ privaten Raum sind nur den Angehörigen eines Hausstandes, der Partnerin/ dem Partner und einer weiteren Person gestattet. Unter anderem werden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie geimpfte/ genesene Personen nicht mitgezählt.

Zudem gilt eine Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für so genannte Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000. Ausnahmen bestehen, wenn ein triftiger Grund vorliegt (Wege, die unerlässlich sind für Berufsausübung oder Gesundheitsfürsorge).

Die aktuelle Verordnung und weitere Details des Beschlusses finden Sie hier.

Gleichermaßen sind im Speziellen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern weitere Maßnahmen ab kommender Woche zu beachten, diese sind im nachfolgenden Absatz zusammengefasst.

 

Änderung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes

 

Am 19. November 2021 billigte auch der Bundesrat, die vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Regelungen haben für jedweden Betrieb und deren Beschäftigten eine zentrale Bedeutung. Einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sollen die Änderungen in Kraft treten. Dies ist bislang noch nicht geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen ab dem 24. November 2021 gelten werden. Unabhängig von Schwellenwerten und Entwicklung des Infektionsgeschehens gelten die Regelungen bis zum 19. März 2022.

Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, um sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten:

3G-Pflicht in allen Betrieben

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine FAQ-Liste zur bundesweiten 3G-Pflicht veröffentlicht, welche zu den nachfolgenden Punkten erste Praxisfragen aufgreift.

Im neuen § 28b IfSG ist die bundesweite Regelung zu „3G“ am Arbeitsplatz verankert. Konkret heißt dies:

  • Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen physischer Kontakt untereinander oder zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen die vorgesehene Arbeitsstätte (also zum Beispiel auch beim Kundeneinsatz oder im Außenbereich) nur mit einem aktuell gültigen Impf-, Genesenennachweis oder Testnachweis betreten. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber organisierten Beschäftigtentransporte zur bzw. von der Arbeitsstätte.
  • Ausnahmen des Betretens sind ausschließlich erlaubt: für die unmittelbare Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen, oder für die Wahrnehmung von Impfangeboten in der Arbeitsstätte.
  • Etwaige Nachweise sind also an jedem Arbeitstag grundsätzlich mit sich zu führen, zur Kontrolle vorzuhalten oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Sofern kein gültiger Impf- bzw. Genesenennachweis vorhanden ist, muss täglich ein Testnachweis vorliegen.

Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung bspw. mittels eines PCR-Tests oder eines zugelassenen Antigen-Tests (siehe BfArM-Liste) erfolgt ist. Bei PCR-Teste darf die Abstrichnahme maximal 48 Stunden zurückliegen. Bei „Schnellteste“ oder „Selbstteste“ maximal 24 Stunden - wie bisher stehen für diese Teste drei Möglichkeiten zur Verfügung. Als Möglichkeiten kommen in Betracht:

a) Selbstteste vor Ort unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber beauftragten Person,

b) im Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder

c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (wie Testzentrum, Apotheker…) vorgenommen oder überwacht wurde (Bürgertest).

  • Seitens des Arbeitgebers besteht jedoch keine Verpflichtung, die Selbstteste zu beaufsichtigen oder im Rahmen eines betrieblichen Testkonzeptes anzubieten – und so eine Nachweispflicht auszustellen. Der Arbeitgeber muss lediglich nach wie vor zweimal wöchentlich einen Selbsttest zur Eigenanwendung zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten müssen die erforderlichen Testnachweise also gegebenenfalls extern – wie auch auf eigene Kosten - selbst beschaffen (wie Testzentrum), wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten lediglich einen Selbsttest zur Eigenanwendung aushändigt. Eine Pflicht zur Aufsicht über Selbstteste gibt es nicht. Gleichwohl können Arbeitgeber etwaige betriebsinterne Testkonzeptionen anwenden oder Aufsichtspersonal beauftragen, um den Nachweisanforderungen Genüge zu tun.
  • Der Arbeitgeber hat arbeitstäglich zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen, und hat dies zu dokumentieren.
  • Der Arbeitgeber darf im Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Abs. 2 BDSG besonders geschützt werden. ­
  • Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.

Wiedereinführung der Homeoffice-Verpflichtung

Zudem wird die Homeoffice-Angebotspflicht in § 28b Abs. 4 IfSG wieder eingeführt. Die Formulierung entspricht insoweit vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November 2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis 19. März 2022 verlängert.

Die Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet folgende Regelungen: ­

  • Prüfpflicht des Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kontakte ­
  • Pflicht zur Umsetzung eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ­
  • Testangebotspflicht für Arbeitgeber (zweimal wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten. ­
  • Anspruch der Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit ­
  • Pflicht der Arbeitgeber zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung ­
  • Pflicht der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von COVID-19 hinzuweisen (wie durch Aushang/ Information)

 

FUP Schulung - Fachkundig unterwiesene Person für HV-Systeme in Fahrzeugen (Stufe 1S)

19.10.2021

In unserem Schulungszentrum findet am 07.12.2021 eine

FuP Schulung – Fachkundig unterwiesene Person (FUP) für HV-Systeme in Fahrzeugen (Stufe 1S) – statt

 folgende Inhalte werden nach der DGUV Information 200-005 Kapitel V Nr. 2 vermittelt:

                     Bedienen von Fahrzeugen und zugehörigen Einrichtungen

                     Elektrische Gefährdung und Schutzmaßnahmen

                     unzulässige Arbeiten am HV-System

                     Identifizierung von Teilen des HV-Systems

                     Schutzmaßnahmen bei der Arbeit in der Nähe von HV-Komponenten

                     Einstellen der Arbeit bei Unklarheiten und Informationen der zuständigen FHV

                     Sicherheitshinweise und Warnkennzeichen, Erläutern von Rettungsleitfäden/-karten

                     Durchführung allgemeiner Tätigkeiten, die keine Spannungsfreischaltung des
               HV-Systems erfordern

                     Durchführung aller mechanischen Tätigkeiten am Fahrzeug

 (aber: „Hände weg von orange!“)

                     Organisationsablauf bei elektrotechnischen Arbeiten, die unter Leitung und Aufsicht einer FHV durchgeführt werden

 Dauer:             ca. 2 Stunden

 Preis:              39,00 € pro Teilnehmer

 Bei Interesse können Sie sich gern über folgenden Link anmelden:

 Schulung - Anmeldung - KFZ-Innung Sachsen West / Chemnitz (kfz-sachsen-west.de)

 Kontakt:          Frau Gerlach / Herr Otto

                        Tel. 03727-92228

                        Email: info@kfz-sachsen-west.de

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 26.08.2021

26.08.2021

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 26.08.21

hiermit informieren wir Sie über die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gültig ab 26.08.2021

Stellenanzeige KFZ & Nutzfahrzeugservice Lohmann Betriebs GmbH in Pockau-Lengefeld

02.08.2021

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Artikel der Top Speed zur Sächsischen Meister Classic Oldtimerrallye 2021

29.07.2021

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Artikel Freie Presse zur Sächsischen Meister Classic Oldtimerrallye 2021

26.07.2021

Freie Presse Freie Presse Annaberg-Buchholz

Freie Presse Beitrag - Sächsische Meister Classic - Oldtimerrallye vom 23.07.21 bis 25.07.21

22.07.2021

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