aktuelle Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ab dem 22.11.2021
22.11.2021
Sächsische Corona-Notfall-Verordnung
ab dem 22.11.2021
Am 20.11.2021 wurde die beschlossene
Notfallverordnung veröffentlicht. Sie sieht verschärfende Maßnahmen
insbesondere für Ungeimpfte vor, um die 4. Welle der Coronapandemie
einzudämmen. Dazu gehören flächendeckende 2G-Regelungen, Schließungen von
Einrichtungen sowie Ausgangsbeschränkungen für Ungeimpfte in so genannten
Hotspot-Regionen (Inzidenz über 1.000). Angebote und Einrichtungen für Kinder
bleiben so weit wie möglich geöffnet.
Die Verordnung tritt am Montag, 22. November
2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 12. Dezember 2021. Insofern löst sie
die bestehende Corona-Schutz-Verordnung ab. Landkreise und Kreisfreie Städte
können verschärfende Regelungen erlassen.
Grundsätzlich bleiben die bislang bekannten
Basismaßnahmen (Hygienekonzept, Mindestabstand, Kontaktdatenerfassung,
Maskenpflicht) bestehen. Wesentliche Eckpunkte für unsere Betriebe haben wir
nachfolgend zusammengestellt.
Im Handwerk sind die körpernahen Dienstleistungen
(insbesondere die Kosmetikdienstleistung ohne medizinischen oder
therapeutischen Zweck) von einer erneuten Schließung betroffen. Ausnahmen gelten für
Friseurleistungen. Diese dürfen unter Beachtung von 2G (Zutritt
und Inanspruchnahme nur für Geimpfte und Genesene) weiter geöffnet bleiben. Die
Dienstleistungsbetriebe haben dies zu kontrollieren.
Für den Bereich des Einzel- und Großhandels
gilt ebenso die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie
die Kontrolle durch den Betreiber. Ebenso gilt eine Beschränkung der Öffnung
für den Publikumsverkehr täglich zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen
hiervon sind unter anderem Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker,
Augenoptiker, Hörgeräteakustiker oder auch der Lebensmittelhandel. Dies gilt
auch für weitere Grundversorgungseinrichtungen (Apotheken, Drogerien oder
Großhandel für Gewerbetreibende). Wieder eingeführt ist zudem für alle
Geschäfte die Beschränkung von einem Kunden pro 10 m² Verkaufsfläche bei bis zu
800 m² Gesamtfläche. Zulässig für alle Geschäfte ist das so genannte Click
& Collect ohne jedwede zeitliche Einschränkung.
Lebensmittelhandwerke mit
Gastronomieangeboten müssen ebenfalls die 2G-Regel beachten. Ebenso bleibt die
Kontaktdatenerfassung der Gäste bestehen. Wie auch bei den Geschäften ist die
Öffnung für Publikumsverkehr täglich nur zwischen 6.00 bis 20.00 Uhr zulässig.
Ausgenommen sind unter anderem von dieser Regelung Lieferangebote und Abholung
von Speisen/ Getränken.
Überall dort, wo ein Impf- oder
Genesenennachweis für den Zutritt erforderlich ist, gilt auch weiterhin eine
Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
sowie Personen, die aufgrund einer fehlenden Impfempfehlung der STIKO nicht
geimpft werden können.
Untersagt sind zudem Großveranstaltungen,
Messen, Feste wie auch Weihnachtsmärkte!
Für nicht-touristische Übernachtungen (bei
auswärtiger Montagetätigkeit) ist der Nachweis eines Impf- oder Genesenen- oder
Testnachweises im Freistaat Sachsen zu erbringen.
Private Zusammenkünfte im öffentlichen/
privaten Raum sind nur den Angehörigen eines Hausstandes, der Partnerin/ dem
Partner und einer weiteren Person gestattet. Unter anderem werden Kinder bis
zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie geimpfte/ genesene Personen nicht
mitgezählt.
Zudem gilt eine Ausgangsbeschränkung ab 22
Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für so genannte Hotspot-Landkreise und kreisfreie
Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000. Ausnahmen bestehen, wenn
ein triftiger Grund vorliegt (Wege, die unerlässlich sind für Berufsausübung
oder Gesundheitsfürsorge).
Die aktuelle Verordnung und weitere Details
des Beschlusses finden Sie hier.
Gleichermaßen sind im Speziellen von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern weitere Maßnahmen ab kommender Woche zu beachten, diese sind im
nachfolgenden Absatz zusammengefasst.
Änderung
des Bundes-Infektionsschutzgesetzes
Am 19. November 2021 billigte auch der
Bundesrat, die vom Bundestag beschlossenen Änderungen des
Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die Regelungen haben für jedweden Betrieb
und deren Beschäftigten eine zentrale Bedeutung. Einen Tag nach der Verkündung
im Bundesgesetzblatt sollen die Änderungen in Kraft treten. Dies ist bislang
noch nicht geschehen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen ab dem 24.
November 2021 gelten werden. Unabhängig von Schwellenwerten und Entwicklung des
Infektionsgeschehens gelten die Regelungen bis zum 19. März 2022.
Wir geben Ihnen einen ersten Überblick, um
sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten:
3G-Pflicht
in allen Betrieben
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) hat eine FAQ-Liste zur bundesweiten 3G-Pflicht veröffentlicht, welche zu
den nachfolgenden Punkten erste Praxisfragen aufgreift.
Im neuen § 28b IfSG ist die bundesweite
Regelung zu „3G“ am Arbeitsplatz verankert. Konkret heißt dies:
- Arbeitgeber und
Beschäftigte, bei denen physischer Kontakt untereinander oder zu anderen
Personen nicht ausgeschlossen werden kann, dürfen die vorgesehene
Arbeitsstätte (also zum Beispiel auch beim Kundeneinsatz oder im
Außenbereich) nur mit einem aktuell gültigen Impf-, Genesenennachweis oder
Testnachweis betreten. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber organisierten
Beschäftigtentransporte zur bzw. von der Arbeitsstätte.
- Ausnahmen des Betretens
sind ausschließlich erlaubt: für die unmittelbare Wahrnehmung von
Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines
Testnachwachweises dienen, oder für die Wahrnehmung von Impfangeboten in
der Arbeitsstätte.
- Etwaige Nachweise sind
also an jedem Arbeitstag grundsätzlich mit sich zu führen, zur Kontrolle
vorzuhalten oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Sofern kein gültiger
Impf- bzw. Genesenennachweis vorhanden ist, muss täglich ein Testnachweis
vorliegen.
Ein
Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion
mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die zugrundeliegende Testung bspw. mittels
eines PCR-Tests oder eines zugelassenen Antigen-Tests (siehe BfArM-Liste) erfolgt ist. Bei PCR-Teste darf die
Abstrichnahme maximal 48 Stunden zurückliegen. Bei „Schnellteste“ oder
„Selbstteste“ maximal 24 Stunden - wie bisher stehen für diese Teste drei
Möglichkeiten zur Verfügung. Als Möglichkeiten kommen in Betracht:
a)
Selbstteste vor Ort unter Aufsicht einer vom Arbeitgeber beauftragten Person,
b) im
Rahmen einer betrieblichen Testung durch Personal, das die dafür erforderliche
Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder
c) von
einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (wie
Testzentrum, Apotheker…) vorgenommen oder überwacht wurde (Bürgertest).
- Seitens des Arbeitgebers
besteht jedoch keine Verpflichtung, die Selbstteste zu beaufsichtigen oder
im Rahmen eines betrieblichen Testkonzeptes anzubieten – und so eine
Nachweispflicht auszustellen. Der Arbeitgeber muss lediglich nach wie vor
zweimal wöchentlich einen Selbsttest zur Eigenanwendung zur Verfügung zu
stellen. Die Beschäftigten müssen die erforderlichen Testnachweise also
gegebenenfalls extern – wie auch auf eigene Kosten - selbst beschaffen
(wie Testzentrum), wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten lediglich einen
Selbsttest zur Eigenanwendung aushändigt. Eine Pflicht zur Aufsicht über
Selbstteste gibt es nicht. Gleichwohl können Arbeitgeber etwaige
betriebsinterne Testkonzeptionen anwenden oder Aufsichtspersonal
beauftragen, um den Nachweisanforderungen Genüge zu tun.
- Der Arbeitgeber hat
arbeitstäglich zu kontrollieren, ob die Nachweise vorliegen, und hat dies
zu dokumentieren.
- Der Arbeitgeber darf im
Rahmen der Zutrittskontrolle den jeweiligen G-Status der Beschäftigten
erfassen und speichern. Die Daten müssen gem. § 22 Abs. 2 BDSG besonders
geschützt werden.
- Die Daten dürfen auch
zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der
Gefährdungsbeurteilung verwendet werden, soweit dies erforderlich ist.
Wiedereinführung
der Homeoffice-Verpflichtung
Zudem wird die Homeoffice-Angebotspflicht
in § 28b Abs. 4 IfSG wieder eingeführt. Die Formulierung entspricht insoweit
vollständig der ursprünglich zum 30. Juni 2021 ausgelaufenen Regelung. Danach
haben Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren
Tätigkeiten anzubieten,
diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden
betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot
anzunehmen,
soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Verlängerung
der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Die Corona-ArbSchV wird über den 24. November
2021 hinaus auch nach Beendigung der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis
19. März 2022 verlängert.
Die Neufassung der Corona-ArbSchV beinhaltet
folgende Regelungen:
- Prüfpflicht des
Arbeitgebers hinsichtlich Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter
Kontakte
- Pflicht zur Umsetzung
eines betrieblichen Infektionsschutzes und Hygienekonzeptes im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung
- Testangebotspflicht für
Arbeitgeber (zweimal wöchentlich), auf dessen Kosten, für alle nicht
ausschließlich im Homeoffice tätigen Beschäftigten.
- Anspruch der
Beschäftigten auf Corona-Schutzimpfung während der Arbeitszeit
- Pflicht der Arbeitgeber
zur organisatorischen und personellen Unterstützung der Impfung
- Pflicht der Arbeitgeber
im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung auf Gefahren von
COVID-19 hinzuweisen (wie durch Aushang/ Information)