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KFZ-Innung Sachsen West / Chemnitz

Aktuelles

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Sächsische Meister Classic – Oldtimer Rallye

10.02.2021

28.05.21 bis 30.05.21 veranstaltet die Kfz-Innung Sachsen West/Chemnitz die Oldtimer Rallye

Sächsische Meister Classic

Bei Interesse finden Sie weitere Information unter der Website www.saechsische-meister-classic.de

Öffnungszeiten zum Jahreswechsel

23.12.2020

Die Geschäftsstelle Altmittweida bleibt vom 24.12.2020 bis 31.12.2020 geschlossen.

Ab 04.01.2021 sind wir wieder für Sie da.

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Ausserhalb der Öffnungszeiten bitten wir um vorherige telefonische Terminvereinbarung.

Schließung des Autohandel ab 16.12.2020

14.12.2020

Am gestrigen Tage haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere tiefgreifendere Maßnahmen zur Eindämmung der erheblich angestiegenen SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland und zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle beschlossen. Diese Regelungen sollen vorerst bis zum 10. Januar 2021 gelten. Der Beschluss vom 13. Dezember 2020 ist hier abzurufen:

https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1827366/69441fb68435a7199b3d3a89bff2c0e6/2020-12-13-beschluss-mpk-data.pdf

Die wesentlichen neuen Regelungen für die Autohäuser und Kfz-Werkstätten listen wir nachfolgend auf:

Der Autohandel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten dürfen geöffnet bleiben.

Arbeitgeber/innen werden gebeten, zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Möglichkeiten vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.

Im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 sollen Kinder wann immer möglich zu Hause betreut werden. Dafür werden die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

Der Bund wird die von den Covid-19-Maßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Sie soll verbesserte Konditionen, insbesondere einen höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen bieten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.

Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass dadurch verursachte erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. So sollen Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 5. Januar 2021 über die weitere Verfahrensweise im Zuge der Covid-19-Pandemie beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen. Je nach Infektionslage könnte auch eine Verlängerung der oben aufgeführten Maßnahmen über den 10. Januar 2021 hinaus erwogen werden.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 5. Januar 2021 über die weitere Verfahrensweise im Zuge der Covid-19-Pandemie beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen. Je nach Infektionslage könnte auch eine Verlängerung der oben aufgeführten Maßnahmen über den 10. Januar 2021 hinaus erwogen werden.

Zu den aus der Schließung des Autohandels generell resultierenden und der Abgrenzung zu den Werkstätten speziell entstehenden Fragen möchten wir Sie auf die Corona-Internetseite des ZDK aufmerksam machen, die dieses Thema unter dem Kapitel "Betriebsschließungen" behandelt.

ABSAGE Erstunterweisung QM System am 03.11.20 und 05.11.20

29.10.2020

aufgrund der aktuellen Corona-Situation müssen wir die geplanten Erstunterweisung am 03.11.20 und 05.11.20 in Grünheide absagen.

Lichttest 2020 - die Plaketten sind da

01.09.2020

Die Plaketten, sowie das Plakat zur Lichttestaktion 2020 können ab sofort in unserer Geschäftsstelle Altmittweida erworben werden.

Gern können Sie diese auch per

Email: info@kfz-sachsen-west.de

oder

telefonisch unter 03727-92228

bestellen und wir senden Ihnen diese per Post zu.

Corona-Pandemie - Öffnung von Autohäusern ab 20. April 2020 wieder zulässig

20.04.2020

wie bereits angekündigt, können ab Montag, dem 20. Mai 2020, neben den Kfz-Werkstätten u. a. auch Autohäuser wieder öffnen.

Die Öffnung der Geschäfte ist nur zulässig, wenn der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und im Wartebereich vor dem Geschäft eingehalten wird, das Personal und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasenbedeckung tragen, im Übrigen gilt § 1 Absatz 1 Satz 5, eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch entsprechende Kundenlenkung erfolgt, eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person benannt wird und bei Kontrollen Auskunft gibt, weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung gegebenenfalls festgelegte Hygienevorschriften erfüllt werden.

Die Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft. 

Lockerung der Beschränkungen - Kfz-Gewerbe begrüßt Öffnung des Autohandels

16.04.2020

Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten/in der Länder haben gestern beschlossen, in kleinen Schritten daran zu arbeiten, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, den Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und die gestörten Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies muss jedoch gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden wird. Der Maßstab bleibt dabei, dass die Infektionsdynamik so moderat bleiben muss, dass unser Gesundheitswesen jedem Infizierten die bestmögliche Behandlung ermöglichen kann und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert wird.

Wir begrüßen die Wiederöffnung des Autohandels als ein wichtiges Signal an die Autohäuser, die nun endlich wieder in das stationäre Geschäft mit den Endkunden einsteigen können. „So lässt sich zumindest noch ein Teil des weitgehend verloren gegangenen und besonders wichtigen Frühjahrsgeschäfts retten,“ wird ZDK-Präsident Jürgen Karpinski in der gestrigen ZDK-Pressemeldung zitiert. Es gehe aber vor allem darum, die immer bedrohlicher werdende Situation im Autohandel zu entschärfen und das Insolvenzrisiko insbesondere von zahlreichen kleinen und mittelständischen Betrieben zu minimieren.  Der Gesundheitsschutz von Kunden und Mitarbeitern werde bereits jetzt beim Servicegeschäft in den Werkstätten erfolgreich praktiziert. Daher sei das auch beim Autoverkauf problemlos möglich.

Die Umsetzung der vereinbarten Lockerungen in Sachsen wird in einer für Freitag angekündigten Allgemeinverfügung erfolgen und bekanntgemacht. Sobald diese vorliegt, werden wir sie bekanntgeben. Im gestrigen Pressegespräch der Sächsischen Staatsregierung wurde die Öffnung der Autohäuser ab Montag, dem 20. April angekündigt. Weitere Lockerungen sollen in Abhängigkeit der Entwicklung der Fallzahlen 14tägig bewertet werden.

Corona - Fragen- und Antwortenkatalog für Autohäuser und Kfz-Werkstätten in Sachsen

02.04.2020

Corona - Fragen- und Antwortenkatalog für Autohäuser und Kfz-Werkstätten in Sachsen
nach Maßgabe der Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Verbot von Veranstaltungen, Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vom 31. März 2020 (Az.: 15-5422/5) und der Verordnung des SMS zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 31.03.2020


1. Müssen Autohändler ihre Verkaufsräume schließen?
Reine Handelsbetriebe müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden.
Bei Betrieben mit gemeinsamem Handels- und Werkstattbetrieb an einem Standort ist der Handelsbereich (Ausstellungsbereich und Verkäuferarbeitsplätze im Ausstellungsbereich) vom Publikumsverkehr in geeigneter Weise abzutrennen. Z. B. durch Absperrbänder, Trennwände und/oder Hinweisschilder mit dem Hinweis, dass der Verkauf, die Beratung und Probefahrten zunächst bis zum 20.04.2020 untersagt sind.
Gleichfalls sollten diese Hinweise auch auf der Website des Betriebes veröffentlicht werden – verbunden mit einem Hinweis, wie die Verkäufer telefonisch, per Fax oder via E-Mail in dieser Zeit erreichbar sind (siehe Frage 3).

2. Dürfen bereits im stationären Handel verkaufte/verleaste Fahrzeuge noch an den Kunden
ausgeliefert werden?

Die Anlieferung des Fahrzeuges an den Wohnort (private) oder den Geschäftssitz (gewerbliche) des Kunden ist zulässig. Bei der Übergabe/Einweisung des Kunden ist jedoch auf Abstand und die Einhaltung von Hygienevorgaben zu achten. Kunde und Verkäufer dürfen nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
 

3. Ist der Online-Handel (Fernabsatz) erlaubt?
Der Fernabsatzhandel ist nicht untersagt. Fahrzeuge dürfen daher über Telefon/Internet etc. weiterhin verkauft werden. Diese Fahrzeuge dürfen dann auch an den Kunden unter den vorgenannten Prämissen übergeben werden.
Zu beachten ist, dass bei reinen Verkäufen mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln der Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden muss, welches er innerhalb von 14 Tagen ausüben darf, ohne dies zu begründen. Gleiches gilt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, falls der Vertragsschluss beispielsweise beim Kunden erfolgt.

4. Dürfen Mitarbeiter im für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsbereich arbeiten?
Ja, Mitarbeiter dürfen, wenn der Zutritt zum Ausstellungsbereich für Werkstattkunden und sonstiges Publikum unmöglich ist, in diesem Bereich den Tätigkeiten des Fernabsatzes nachgehen, ebenso Telefonkontakte pflegen, Kundendatenbanken pflegen, Angebote erstellen und versenden, Fahrzeugdatenbanken bearbeiten, Fahrzeuge auszeichnen und stellen usw., jedoch ist jeglicher Kundenkontakt zu unterlassen.
Wir empfehlen unseren Betrieben, die Tätigkeiten im Fernabsatzverkauf möglichst im „Back Office“ zu erledigen. Gleichfalls weisen wir darauf hin, dass die Landratsämter in Sachsen Vor-Ort-Kontrollen zur Einhaltung der Verordnung vornehmen.

5. Dürfen Probefahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden?
Da nach der SächsCoronaSchVO jeder angehalten wird, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und der Besuch von Autohäusern nicht als triftiger Grund für das Verlassen der häuslichen Unterkunft aufgeführt ist, sind nach unserer Auffassung Probefahrten nicht zulässig.
Probefahrten könnten auch nur durch den Kunden allein durchgeführt werden (Mindestabstand 1,5 m) und nur, wenn er das Fahrzeug angeliefert bekommen hätte. Nach der Probefahrt müssten alle erforderlichen hygienischen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Zugleich ist festzustellen, dass die Kunden mit einer Probefahrt gegen die o. g. Verordnung verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit begehen würden, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro verfolgt werden. Deshalb sollten aus Vorsorge gegenüber den Kunden zunächst bis zum 20. April generell auf Probefahrten verzichtet werden.

6. Sind bei der Reparatur von Fahrzeugen noch Hol- und Bringdienste erlaubt?
Ja, denn der Ort für die Fahrzeugübergabe bezüglich der grundsätzlich erlaubten Kfz-Reparatur spielt keine Rolle. Der Vorgang unterscheidet sich handlungstechnisch nicht davon, als wenn der Kunde das Fahrzeug selbst in der Werkstatt abholen würde.

7. Dürfen Fahrzeuge von einem Händler zum anderen überführt werden?
Ja, da dies kein Einzelhandel ist.

8. Dürfen im Autohaus/der Werkstatt Ersatzteile, Reifen und Zubehör wie beispielsweise Scheibenwischer oder Batterien verkauft werden?
Nein, der Kfz-Teilehandel vor Ort ist nicht erlaubt. Auch hier sind entsprechende Hinweisschilder mit dem Hinweis, dass der Verkauf und die Beratung zunächst bis zum 20.04.2020 untersagt sind, aufzustellen. Jedoch bereits bestelltes und bezahltes Zubehör kann wie ein verkauftes Kfz wie oben beschrieben dem Kunden angeliefert werden. Zulässig ist es auch, z. B. bestellten und bezahlten Räder, die Starterbatterie, die Dachbox- oder den Fahrradträger über einen Werkstattauftrag zu montieren bzw. einzubauen.
Unter Beachtung des Fernabsatzgesetzes können nach unserer Auffassung auch Ersatzteile und Zubehör ohne Kundenpräsenz per Telefon, E-Mail, Fax oder im Internet weiterhin gehandelt werden und die Kaufsache dem Kunden angeliefert werden. Dabei ist auch hierzu beachten, dass der Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden muss, welches er eben auch innerhalb von 14 Tagen ausüben darf, ohne dies zu begründen. Dies gilt auch für den Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör an andere Kfz- oder Karosseriebetriebe. Hier gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht, auch nicht bei sonstigen gewerblichen Kunden.

9. Dürfen Werkstattersatzwagen und Mietwagen (Unfallersatzwagen) bei Reparatur des eigenen Fahrzeugs herausgegeben werden?
Ja, soweit ein Bezug zur Reparatur vorliegt, z.B. Unfallersatzwagen. Hier sollten zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden die besonderen hygienischen Anforderungen und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Letzteres gilt auch bei der Lieferung an den Kunden.

10. Dürfen Mietwagen angeboten werden?
Ja, die Vermietung von Autos ist eine Dienstleistung und daher erlaubt. Auch sind die Hinweise zum Schutz der der Mitarbeiter und Kunden zu beachten.

11. Dürfen Autowaschanlagen geöffnet werden?
Ja, Autowaschanlagen(Waschanlagen an Tankstellen, Waschstraßen und Waschboxen) haben auf.

12. Kann der Werkstattbetrieb uneingeschränkt durchgeführt werden?
Ja, der Werkstattbetrieb kann zurzeit ohne Einschränkungen durchgeführt werden, es können alle Reparatur und Wartungsarbeiten uneingeschränkt durchgeführt werden. Das gilt auch für die beigestellten Untersuchungen der anerkannten Werkstatt (AU/AUK, GAP und SP) sowie die HU im Betrieb durch die Überwachungsorganisation.

Soforthilfe Zuschuss Bund

31.03.2020

Soforthilfe-Zuschuss Bund

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss unterstützt der Bund kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die
aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Wer wird gefördert
Antragsberechtigt für die Förderung sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb und kleine
Unternehmen mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) mit Sitz oder
Betriebsstätte in Sachsen

Nicht gefördert werden
Öffentliche Unternehmen, Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewesen sind

Was wird gefördert
Der Soforthilfe-Zuschuss wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden
Wirtschaftslage gewährt, die durch die Coronakrise vom Frühjahr 2020 entstanden ist.
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen
aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die
Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen
Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen
(Liquiditätsengpass).

Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von
mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand
nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder
Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

Voraussetzungen
Der Antragsberechtigte ist durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die seine
Existenz bedrohen ist bei einem deutschen Finanzamt angemeldet

Konditionen
Der Soforthilfe-Zuschuss ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und
beträgt, in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses:
bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro
bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro
Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt.
 

Ablauf / Verfahren
Zuständige Stelle
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
Frist / Dauer
Anträge können bis spätestens 31. Mai 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
gestellt werden.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Bitte stellen Sie Ihren Antrag online über das Förderportal der SAB.

https://portal.sab.sachsen.de/anonyme-aufgabe/antragstellung/uebersicht?foerdergegenstand=05112-16247

1. Sofern Sie noch kein SAB Portal Nutzer sind, registrieren Sie sich bitte und füllen dann Ihren
Antrag online aus.
2. Sobald Ihr elektronischer Antrag vollständig ausgefüllt ist, senden wir Ihnen eine E-Mail mit einer
Zusammenfassung Ihres Antrages für Ihre Unterlagen.
3. Mit Abschluss der Antragsbearbeitung werden die Antragsunterlagen direkt an die SAB zur
Bearbeitung weiter geleitet.
 

Kontakt
Beratungs-Hotline
0351 4910-1100
 

Faktenblatt zu Maßnahmen gegen die Corona-Krise

27.03.2020

unter "Formulare"  finden Sie die uns zugesandte Zusammenfassung der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag zu den gestern im Deutschen Bundestag verabschiedeten Maßnahmen gegen die Corona-Krise zur Kenntnis und Verwendung.

Wir möchten an dieser Stelle nochmals auf die Website unseres Landesverbandes hinweisen.

In der Rubrik Verband >Aktuell: Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus

https://www.kfzgewerbe.de/verband/verbandsstruktur/umgang-mit-dem-coronavirus.html

finden Sie wichtige Informationen, Merkblätter und Formulare, die bei der Meisterung der Auswirkungen der Corona-Pandemie helfen.

Pendlerbescheinigung für Arbeitnehmer

23.03.2020

in der gestern veröffentlichten Allgemeinverfügung des SMS (Az.: 15-5422/10) „Ausgangsbeschränkungen“ (Die AV tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und endet mit Ablauf des 5. April 2020, 24:00 Uhr), mit der das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt wird, werden als triftige Gründe unter Nr. 2.8 Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen), aufgeführt.

Damit können einerseits alle Kunden weiterhin die Kfz-Werkstätten zu vereinbarten Terminen oder im Notfall aufsuchen und die Betriebe können den Betrieb der Kfz-Werkstatt unter Beachtung der besonderen Hygienevorschriften aufrecht erhalten.

Die Pendlerbescheinigung, die bitte für alle Beschäftigten ausgestellt und umgehend übergeben werden, finden Sie unter FORMULARE

https://www.kfz-sachsen-west.de/downloads

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontrollen Einhaltung Allgemeinverfügung

19.03.2020

Wir möchten an alle Betriebe appellieren, sich an die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu halten.

Wir erhielten Informationen, dass Kontrollen in unserem Innungsgebiet bereits stattgefunden haben.

Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

19.03.2020

unsere gestrige Information hatte bei zahlreichen Autohaus- und Kfz-Werkstattinhaber/innen zu Irritationen geführt, wie sie sich ab dem 19.03.2020 richtig verhalten sollen.

Die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vom 18.03.2020 im Kampf gegen das Corona-Virus führt zu einer weiteren Verschärfung der Krise im Autohandel. Einerseits soll der Einzelhandel – mit einigen abschließend aufgezählten Ausnahmen, zu denen der Autohandel nicht zählt – seine Geschäfte schließen. Andererseits sollen Handwerksbetriebe – und damit auch Kfz-Werkstätten – von den Beschränkungen nicht betroffen sein.

Solange es keine klaren Regelungen für den Autohausbetrieb gibt, sollten unsere Unternehmerinnen und Unternehmer diesen Spielraum nutzen, auch um unnötigen Aufwand, z. B. die Abtrennung des Ausstellungsbereiches vom Service-/Werkstattbereich, zu vermeiden. Jedoch ist der Einzelhandel, der Verkauf von Neu- und/oder Gebrauchtwagen, Ersatzteilen und Zubehör, im Autohaus nicht zulässig. Die Räder oder die Starterbatterie und selbst die Dachbox- oder der Fahrradträger sind dann über einen Werkstattauftrag zu montieren bzw. einzubauen.

Bereits verkaufte, zugelassene und bezahlte Kfz und oder auch (bestelltes und bezahltes) Zubehör können z. B. unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen dem Käufer/der Käuferin angeliefert werden, wie z. B. der Lebensmitteleinkauf bei Rewe oder das Buch von Amazon. Unter Beachtung des Fernabsatzgesetzes können nach unserer Auffassung Kfz-, Ersatzteile und Zubehör ohne Kundenpräsenz per Telefon, E-Mail, Fax oder im Internet weiterhin gehandelt werden und die Kaufsache dem Kunden geliefert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden muss, welches er eben auch innerhalb von 14 Tagen ausüben darf, ohne dies zu begründen. Dieses Widerrufsrecht gilt nicht bei gewerblichen Kunden. Der B2B-Handel  unterscheidet sich bis auf das fehlende Widerrufsrecht somit nicht vom B2C-Handel, d. h. es sind dieselben Regeln zu beachten. Der Werkstattbetrieb kann zurzeit ohne Einschränkungen durchgeführt werden.

Der Zugang in den Betrieb ist nach unserer Auffassung uneingeschränkt möglich, ein Hinweis im Ausstellungsbereich, dass zunächst bis zum 20. April keine Beratung. Probefahrten und Verkauf möglich sind kann hilfreich sein, auch sollte kein Verkaufspersonal anwesend sein. Gleiches gilt für den Tresen-Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör. Auch hier sollte ein entsprechender Hinweis angebracht sein. Gleichfalls wie und an wenn man sich z. B telefonisch und/oder via E-Mail wenden kann. Diese Hinweise sollten auch auf der Homepage des Autohauses dargestellt sein.

Auch Werkstatt- und Unfallersatzfahrzeuge können im Zusammenhang mit dem Werkstattauftrag dem Kunden zur Nutzung übergeben werden. Hier sollten zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden die besonderen hygienischen Anforderungen und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Letzteres gilt auch bei der Anlieferung zum Kunden.

Solange es zulässig ist, sollte jede/r Unternehmer/in gemeinsam mit den Beschäftigten den Betrieb aufrechterhalten, damit der negative Prozess verzögert werden kann. Allgemeingültige Regelungen oder Empfehlungen helfen hier kaum weiter, das muss jede/r Unternehmer/in selbst entscheiden.

Auch wollen wir darauf hinweisen, dass in Hamburg das Verkaufsverbot für den Handel bereits polizeilich kontrolliert wird.

Der Verkauf von Kfz, Ersatzteilen und Zubehör ist zunächst bis 20. April 2020 unzulässig.

18.03.2020

Gestern am späten Nachmittag veröffentlichte das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Medieninformation und Allgemeinverfügung . Die Allgemeinverfügung und somit auch die einschneidenden Handelsbeschränkungen im Gewerbe gelten ab 19. März, 00:00 Uhr. Der Verkauf von Kfz, Ersatzteilen und Zubehör ist somit zunächst bis 20. April 2020 unzulässig.

Die Allgemeinverfügung bedeutet faktisch auch die Einstellung des Bildungsbetriebes im HDK Dresden und dem Ausbildungszentrum Altmittweida sowie den BTZ der HwK Chemnitz und zu Leipzig

Wie bekannt hatten Wirtschaftsminister Martin Dulig und Ministerpräsident Michael Kretschmer am 17. März 2020 mit ausgewählten Vertretern der sächsischen Gewerkschaften, der sächsischen Industrie- und Handels- sowie der Handwerkskammern, der Wirtschaftsverbände, des Handwerkstags und der Bundesagentur für Arbeit unter dem Motto "Beschäftigung sichern, Unternehmen gezielt helfen" aktuelle Problemlagen der sächsischen Wirtschaft erörtert. 

Minister Dulig kündigte in diesem Rahmen ein Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu fünf Beschäftigten mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen an, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit Umsatzrückgängen konfrontiert und dadurch unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Beantragung und Ausreichung soll über die Sächsische Aufbaubank erfolgen. Die Bedingungen und Antragsverfahren werden derzeit erarbeitet. 

»Wir können nicht warten, bis der Bund reagiert, sondern wollen bereits jetzt in Vorleistung gehen. Für Kleinstunternehmen, die aktuell durch das Raster der bestehenden Unterstützungsangebote fallen, soll deshalb ein Sonderprogramm aufgelegt werden. Wir schaffen dafür jetzt die Voraussetzungen, damit die Umsetzung ab der kommenden Woche starten kann«, so Dulig.

Vorgesehen ist ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren, welches für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Sollten Bund oder die EU während der Laufzeit des Programms ein Förderprogramm mit ähnlicher Zielrichtung für die Zielgruppe auflegen, muss dieses Programm vorrangig in Anspruch genommen werden.

Sollten Unternehmen um Hilfe anfragen, stehen Fördermöglichkeiten (bspw. zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc.) zur Verfügung, um ggf. wegen Lieferengpässen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken. Als Ansprechpartner steht die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) zur Verfügung. Die Beratung ist kostenlos. Telefon: 0351 / 4910-1100. Beratungszentrum Konsolidierung (BZK) der SAB

Über die Hilfsprogramme des Freistaates Sachsen werden wir informieren, wenn Details bekannt werden.

Weiterhin hatten wir schon berichtet, dass der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.03.2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Der Antrag der Bundesagentur für Arbeit ist abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf).

Bei allen Sorgen, die die drohenden massiven Ausfälle für die Unternehmen bedeuten, hat die Gesundheit der Kunden sowie der rund 13.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildenden in unseren Betrieben absolute Priorität. Betriebe die aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist § 56 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes. Die Anträge können Sie auf der Webseite der Landesdirektion Sachsen (https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854) abrufen.

Einstellung des Kundenverkehrs in der Geschäftsstelle Altmittweida

18.03.2020

Wir schließen ab Mittwoch den 18.03.2020 unsere Geschäftsstelle Altmittweida für persönliche Besuche. Unsere Mitarbeiter sind weiterhin vor Ort und beantworten Anfragen gern per Telefon oder Email. Auch die Besuche / Kontrollen in Betrieben werden vorübergehend eingestellt. Folglich werden die nächsten Lehrgänge AU G-Kat am 26.03.2020, sowie GAP/GSP am 09.04.2020 nicht stattfinden. Wir informieren Sie bei Änderungen. Wir wünschen Allen Gesundheit und kommen Sie gut durch diese schwierige Zeit.

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