Corona - Fragen- und Antwortenkatalog für Autohäuser und Kfz-Werkstätten in Sachsen
02.04.2020
Corona - Fragen- und Antwortenkatalog für Autohäuser und Kfz-Werkstätten in Sachsen
nach Maßgabe der Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes, Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie, Verbot von Veranstaltungen, Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vom 31. März 2020 (Az.: 15-5422/5) und der Verordnung des SMS zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 31.03.2020
1. Müssen Autohändler ihre Verkaufsräume schließen?
Reine Handelsbetriebe müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden.
Bei Betrieben mit gemeinsamem Handels- und Werkstattbetrieb an einem Standort ist der Handelsbereich (Ausstellungsbereich und Verkäuferarbeitsplätze im Ausstellungsbereich) vom Publikumsverkehr in geeigneter Weise abzutrennen. Z. B. durch Absperrbänder, Trennwände und/oder Hinweisschilder mit dem Hinweis, dass der Verkauf, die Beratung und Probefahrten zunächst bis zum 20.04.2020 untersagt sind.
Gleichfalls sollten diese Hinweise auch auf der Website des Betriebes veröffentlicht werden – verbunden mit einem Hinweis, wie die Verkäufer telefonisch, per Fax oder via E-Mail in dieser Zeit erreichbar sind (siehe Frage 3).
2. Dürfen bereits im stationären Handel verkaufte/verleaste Fahrzeuge noch an den Kunden
ausgeliefert werden?
Die Anlieferung des Fahrzeuges an den Wohnort (private) oder den Geschäftssitz (gewerbliche) des Kunden ist zulässig. Bei der Übergabe/Einweisung des Kunden ist jedoch auf Abstand und die Einhaltung von Hygienevorgaben zu achten. Kunde und Verkäufer dürfen nicht gleichzeitig im Fahrzeug sitzen.
3. Ist der Online-Handel (Fernabsatz) erlaubt?
Der Fernabsatzhandel ist nicht untersagt. Fahrzeuge dürfen daher über Telefon/Internet etc. weiterhin verkauft werden. Diese Fahrzeuge dürfen dann auch an den Kunden unter den vorgenannten Prämissen übergeben werden.
Zu beachten ist, dass bei reinen Verkäufen mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln der Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden muss, welches er innerhalb von 14 Tagen ausüben darf, ohne dies zu begründen. Gleiches gilt bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, falls der Vertragsschluss beispielsweise beim Kunden erfolgt.
4. Dürfen Mitarbeiter im für den Publikumsverkehr geschlossenen Verkaufsbereich arbeiten?
Ja, Mitarbeiter dürfen, wenn der Zutritt zum Ausstellungsbereich für Werkstattkunden und sonstiges Publikum unmöglich ist, in diesem Bereich den Tätigkeiten des Fernabsatzes nachgehen, ebenso Telefonkontakte pflegen, Kundendatenbanken pflegen, Angebote erstellen und versenden, Fahrzeugdatenbanken bearbeiten, Fahrzeuge auszeichnen und stellen usw., jedoch ist jeglicher Kundenkontakt zu unterlassen.
Wir empfehlen unseren Betrieben, die Tätigkeiten im Fernabsatzverkauf möglichst im „Back Office“ zu erledigen. Gleichfalls weisen wir darauf hin, dass die Landratsämter in Sachsen Vor-Ort-Kontrollen zur Einhaltung der Verordnung vornehmen.
5. Dürfen Probefahrten mit Fahrzeugen durchgeführt werden?
Da nach der SächsCoronaSchVO jeder angehalten wird, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und der Besuch von Autohäusern nicht als triftiger Grund für das Verlassen der häuslichen Unterkunft aufgeführt ist, sind nach unserer Auffassung Probefahrten nicht zulässig.
Probefahrten könnten auch nur durch den Kunden allein durchgeführt werden (Mindestabstand 1,5 m) und nur, wenn er das Fahrzeug angeliefert bekommen hätte. Nach der Probefahrt müssten alle erforderlichen hygienischen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Zugleich ist festzustellen, dass die Kunden mit einer Probefahrt gegen die o. g. Verordnung verstoßen und damit eine Ordnungswidrigkeit begehen würden, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro verfolgt werden. Deshalb sollten aus Vorsorge gegenüber den Kunden zunächst bis zum 20. April generell auf Probefahrten verzichtet werden.
6. Sind bei der Reparatur von Fahrzeugen noch Hol- und Bringdienste erlaubt?
Ja, denn der Ort für die Fahrzeugübergabe bezüglich der grundsätzlich erlaubten Kfz-Reparatur spielt keine Rolle. Der Vorgang unterscheidet sich handlungstechnisch nicht davon, als wenn der Kunde das Fahrzeug selbst in der Werkstatt abholen würde.
7. Dürfen Fahrzeuge von einem Händler zum anderen überführt werden?
Ja, da dies kein Einzelhandel ist.
8. Dürfen im Autohaus/der Werkstatt Ersatzteile, Reifen und Zubehör wie beispielsweise Scheibenwischer oder Batterien verkauft werden?
Nein, der Kfz-Teilehandel vor Ort ist nicht erlaubt. Auch hier sind entsprechende Hinweisschilder mit dem Hinweis, dass der Verkauf und die Beratung zunächst bis zum 20.04.2020 untersagt sind, aufzustellen. Jedoch bereits bestelltes und bezahltes Zubehör kann wie ein verkauftes Kfz wie oben beschrieben dem Kunden angeliefert werden. Zulässig ist es auch, z. B. bestellten und bezahlten Räder, die Starterbatterie, die Dachbox- oder den Fahrradträger über einen Werkstattauftrag zu montieren bzw. einzubauen.
Unter Beachtung des Fernabsatzgesetzes können nach unserer Auffassung auch Ersatzteile und Zubehör ohne Kundenpräsenz per Telefon, E-Mail, Fax oder im Internet weiterhin gehandelt werden und die Kaufsache dem Kunden angeliefert werden. Dabei ist auch hierzu beachten, dass der Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden muss, welches er eben auch innerhalb von 14 Tagen ausüben darf, ohne dies zu begründen. Dies gilt auch für den Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör an andere Kfz- oder Karosseriebetriebe. Hier gilt das Widerrufsrecht jedoch nicht, auch nicht bei sonstigen gewerblichen Kunden.
9. Dürfen Werkstattersatzwagen und Mietwagen (Unfallersatzwagen) bei Reparatur des eigenen Fahrzeugs herausgegeben werden?
Ja, soweit ein Bezug zur Reparatur vorliegt, z.B. Unfallersatzwagen. Hier sollten zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden die besonderen hygienischen Anforderungen und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Letzteres gilt auch bei der Lieferung an den Kunden.
10. Dürfen Mietwagen angeboten werden?
Ja, die Vermietung von Autos ist eine Dienstleistung und daher erlaubt. Auch sind die Hinweise zum Schutz der der Mitarbeiter und Kunden zu beachten.
11. Dürfen Autowaschanlagen geöffnet werden?
Ja, Autowaschanlagen(Waschanlagen an Tankstellen, Waschstraßen und Waschboxen) haben auf.
12. Kann der Werkstattbetrieb uneingeschränkt durchgeführt werden?
Ja, der Werkstattbetrieb kann zurzeit ohne Einschränkungen durchgeführt werden, es können alle Reparatur und Wartungsarbeiten uneingeschränkt durchgeführt werden. Das gilt auch für die beigestellten Untersuchungen der anerkannten Werkstatt (AU/AUK, GAP und SP) sowie die HU im Betrieb durch die Überwachungsorganisation.