Der Verkauf von Kfz, Ersatzteilen und Zubehör ist zunächst bis 20. April 2020 unzulässig.
18.03.2020
Gestern am späten Nachmittag veröffentlichte das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Medieninformation und Allgemeinverfügung . Die Allgemeinverfügung und somit auch die einschneidenden Handelsbeschränkungen im Gewerbe gelten ab 19. März, 00:00 Uhr. Der Verkauf von Kfz, Ersatzteilen und Zubehör ist somit zunächst bis 20. April 2020 unzulässig.
Die Allgemeinverfügung bedeutet faktisch auch die Einstellung des Bildungsbetriebes im HDK Dresden und dem Ausbildungszentrum Altmittweida sowie den BTZ der HwK Chemnitz und zu Leipzig
Wie bekannt hatten Wirtschaftsminister Martin Dulig und Ministerpräsident Michael Kretschmer am 17. März 2020 mit ausgewählten Vertretern der sächsischen Gewerkschaften, der sächsischen Industrie- und Handels- sowie der Handwerkskammern, der Wirtschaftsverbände, des Handwerkstags und der Bundesagentur für Arbeit unter dem Motto "Beschäftigung sichern, Unternehmen gezielt helfen" aktuelle Problemlagen der sächsischen Wirtschaft erörtert.
Minister Dulig kündigte in diesem Rahmen ein Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu fünf Beschäftigten mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen an, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit Umsatzrückgängen konfrontiert und dadurch unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Beantragung und Ausreichung soll über die Sächsische Aufbaubank erfolgen. Die Bedingungen und Antragsverfahren werden derzeit erarbeitet.
»Wir können nicht warten, bis der Bund reagiert, sondern wollen bereits jetzt in Vorleistung gehen. Für Kleinstunternehmen, die aktuell durch das Raster der bestehenden Unterstützungsangebote fallen, soll deshalb ein Sonderprogramm aufgelegt werden. Wir schaffen dafür jetzt die Voraussetzungen, damit die Umsetzung ab der kommenden Woche starten kann«, so Dulig.
Vorgesehen ist ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren, welches für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Sollten Bund oder die EU während der Laufzeit des Programms ein Förderprogramm mit ähnlicher Zielrichtung für die Zielgruppe auflegen, muss dieses Programm vorrangig in Anspruch genommen werden.
Sollten Unternehmen um Hilfe anfragen, stehen Fördermöglichkeiten (bspw. zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc.) zur Verfügung, um ggf. wegen Lieferengpässen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken. Als Ansprechpartner steht die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) zur Verfügung. Die Beratung ist kostenlos. Telefon: 0351 / 4910-1100. Beratungszentrum Konsolidierung (BZK) der SAB
Über die Hilfsprogramme des Freistaates Sachsen werden wir informieren, wenn Details bekannt werden.
Weiterhin hatten wir schon berichtet, dass der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.03.2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Der Antrag der Bundesagentur für Arbeit ist abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf).
Bei allen Sorgen, die die drohenden massiven Ausfälle für die Unternehmen bedeuten, hat die Gesundheit der Kunden sowie der rund 13.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildenden in unseren Betrieben absolute Priorität. Betriebe die aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist § 56 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes. Die Anträge können Sie auf der Webseite der Landesdirektion Sachsen (https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854) abrufen.