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KFZ-Innung Sachsen West / Chemnitz

Aktuelles

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Faktenblatt zu Maßnahmen gegen die Corona-Krise

27.03.2020

unter "Formulare"  finden Sie die uns zugesandte Zusammenfassung der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag zu den gestern im Deutschen Bundestag verabschiedeten Maßnahmen gegen die Corona-Krise zur Kenntnis und Verwendung.

Wir möchten an dieser Stelle nochmals auf die Website unseres Landesverbandes hinweisen.

In der Rubrik Verband >Aktuell: Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus

https://www.kfzgewerbe.de/verband/verbandsstruktur/umgang-mit-dem-coronavirus.html

finden Sie wichtige Informationen, Merkblätter und Formulare, die bei der Meisterung der Auswirkungen der Corona-Pandemie helfen.

Pendlerbescheinigung für Arbeitnehmer

23.03.2020

in der gestern veröffentlichten Allgemeinverfügung des SMS (Az.: 15-5422/10) „Ausgangsbeschränkungen“ (Die AV tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und endet mit Ablauf des 5. April 2020, 24:00 Uhr), mit der das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt wird, werden als triftige Gründe unter Nr. 2.8 Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen), aufgeführt.

Damit können einerseits alle Kunden weiterhin die Kfz-Werkstätten zu vereinbarten Terminen oder im Notfall aufsuchen und die Betriebe können den Betrieb der Kfz-Werkstatt unter Beachtung der besonderen Hygienevorschriften aufrecht erhalten.

Die Pendlerbescheinigung, die bitte für alle Beschäftigten ausgestellt und umgehend übergeben werden, finden Sie unter FORMULARE

https://www.kfz-sachsen-west.de/downloads

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Kontrollen Einhaltung Allgemeinverfügung

19.03.2020

Wir möchten an alle Betriebe appellieren, sich an die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu halten.

Wir erhielten Informationen, dass Kontrollen in unserem Innungsgebiet bereits stattgefunden haben.

Weitere Informationen zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

19.03.2020

unsere gestrige Information hatte bei zahlreichen Autohaus- und Kfz-Werkstattinhaber/innen zu Irritationen geführt, wie sie sich ab dem 19.03.2020 richtig verhalten sollen.

Die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) vom 18.03.2020 im Kampf gegen das Corona-Virus führt zu einer weiteren Verschärfung der Krise im Autohandel. Einerseits soll der Einzelhandel – mit einigen abschließend aufgezählten Ausnahmen, zu denen der Autohandel nicht zählt – seine Geschäfte schließen. Andererseits sollen Handwerksbetriebe – und damit auch Kfz-Werkstätten – von den Beschränkungen nicht betroffen sein.

Solange es keine klaren Regelungen für den Autohausbetrieb gibt, sollten unsere Unternehmerinnen und Unternehmer diesen Spielraum nutzen, auch um unnötigen Aufwand, z. B. die Abtrennung des Ausstellungsbereiches vom Service-/Werkstattbereich, zu vermeiden. Jedoch ist der Einzelhandel, der Verkauf von Neu- und/oder Gebrauchtwagen, Ersatzteilen und Zubehör, im Autohaus nicht zulässig. Die Räder oder die Starterbatterie und selbst die Dachbox- oder der Fahrradträger sind dann über einen Werkstattauftrag zu montieren bzw. einzubauen.

Bereits verkaufte, zugelassene und bezahlte Kfz und oder auch (bestelltes und bezahltes) Zubehör können z. B. unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen dem Käufer/der Käuferin angeliefert werden, wie z. B. der Lebensmitteleinkauf bei Rewe oder das Buch von Amazon. Unter Beachtung des Fernabsatzgesetzes können nach unserer Auffassung Kfz-, Ersatzteile und Zubehör ohne Kundenpräsenz per Telefon, E-Mail, Fax oder im Internet weiterhin gehandelt werden und die Kaufsache dem Kunden geliefert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Verbraucher über sein 14-tägiges Widerrufsrecht informiert werden muss, welches er eben auch innerhalb von 14 Tagen ausüben darf, ohne dies zu begründen. Dieses Widerrufsrecht gilt nicht bei gewerblichen Kunden. Der B2B-Handel  unterscheidet sich bis auf das fehlende Widerrufsrecht somit nicht vom B2C-Handel, d. h. es sind dieselben Regeln zu beachten. Der Werkstattbetrieb kann zurzeit ohne Einschränkungen durchgeführt werden.

Der Zugang in den Betrieb ist nach unserer Auffassung uneingeschränkt möglich, ein Hinweis im Ausstellungsbereich, dass zunächst bis zum 20. April keine Beratung. Probefahrten und Verkauf möglich sind kann hilfreich sein, auch sollte kein Verkaufspersonal anwesend sein. Gleiches gilt für den Tresen-Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör. Auch hier sollte ein entsprechender Hinweis angebracht sein. Gleichfalls wie und an wenn man sich z. B telefonisch und/oder via E-Mail wenden kann. Diese Hinweise sollten auch auf der Homepage des Autohauses dargestellt sein.

Auch Werkstatt- und Unfallersatzfahrzeuge können im Zusammenhang mit dem Werkstattauftrag dem Kunden zur Nutzung übergeben werden. Hier sollten zum Schutz der Mitarbeiter und Kunden die besonderen hygienischen Anforderungen und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Letzteres gilt auch bei der Anlieferung zum Kunden.

Solange es zulässig ist, sollte jede/r Unternehmer/in gemeinsam mit den Beschäftigten den Betrieb aufrechterhalten, damit der negative Prozess verzögert werden kann. Allgemeingültige Regelungen oder Empfehlungen helfen hier kaum weiter, das muss jede/r Unternehmer/in selbst entscheiden.

Auch wollen wir darauf hinweisen, dass in Hamburg das Verkaufsverbot für den Handel bereits polizeilich kontrolliert wird.

Der Verkauf von Kfz, Ersatzteilen und Zubehör ist zunächst bis 20. April 2020 unzulässig.

18.03.2020

Gestern am späten Nachmittag veröffentlichte das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Medieninformation und Allgemeinverfügung . Die Allgemeinverfügung und somit auch die einschneidenden Handelsbeschränkungen im Gewerbe gelten ab 19. März, 00:00 Uhr. Der Verkauf von Kfz, Ersatzteilen und Zubehör ist somit zunächst bis 20. April 2020 unzulässig.

Die Allgemeinverfügung bedeutet faktisch auch die Einstellung des Bildungsbetriebes im HDK Dresden und dem Ausbildungszentrum Altmittweida sowie den BTZ der HwK Chemnitz und zu Leipzig

Wie bekannt hatten Wirtschaftsminister Martin Dulig und Ministerpräsident Michael Kretschmer am 17. März 2020 mit ausgewählten Vertretern der sächsischen Gewerkschaften, der sächsischen Industrie- und Handels- sowie der Handwerkskammern, der Wirtschaftsverbände, des Handwerkstags und der Bundesagentur für Arbeit unter dem Motto "Beschäftigung sichern, Unternehmen gezielt helfen" aktuelle Problemlagen der sächsischen Wirtschaft erörtert. 

Minister Dulig kündigte in diesem Rahmen ein Sonderprogramm für kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu fünf Beschäftigten mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen an, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit Umsatzrückgängen konfrontiert und dadurch unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die Beantragung und Ausreichung soll über die Sächsische Aufbaubank erfolgen. Die Bedingungen und Antragsverfahren werden derzeit erarbeitet. 

»Wir können nicht warten, bis der Bund reagiert, sondern wollen bereits jetzt in Vorleistung gehen. Für Kleinstunternehmen, die aktuell durch das Raster der bestehenden Unterstützungsangebote fallen, soll deshalb ein Sonderprogramm aufgelegt werden. Wir schaffen dafür jetzt die Voraussetzungen, damit die Umsetzung ab der kommenden Woche starten kann«, so Dulig.

Vorgesehen ist ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätshilfedarlehen von bis zu 50.000 Euro, in Ausnahmefällen bis zu 100.000 Euro, mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren, welches für die ersten drei Jahre tilgungsfrei zur Verfügung gestellt wird. Sollten Bund oder die EU während der Laufzeit des Programms ein Förderprogramm mit ähnlicher Zielrichtung für die Zielgruppe auflegen, muss dieses Programm vorrangig in Anspruch genommen werden.

Sollten Unternehmen um Hilfe anfragen, stehen Fördermöglichkeiten (bspw. zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc.) zur Verfügung, um ggf. wegen Lieferengpässen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken. Als Ansprechpartner steht die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) zur Verfügung. Die Beratung ist kostenlos. Telefon: 0351 / 4910-1100. Beratungszentrum Konsolidierung (BZK) der SAB

Über die Hilfsprogramme des Freistaates Sachsen werden wir informieren, wenn Details bekannt werden.

Weiterhin hatten wir schon berichtet, dass der Gesetzgeber rückwirkend zum 01.03.2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert. Der Antrag der Bundesagentur für Arbeit ist abrufbar unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf).

Bei allen Sorgen, die die drohenden massiven Ausfälle für die Unternehmen bedeuten, hat die Gesundheit der Kunden sowie der rund 13.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildenden in unseren Betrieben absolute Priorität. Betriebe die aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist § 56 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes. Die Anträge können Sie auf der Webseite der Landesdirektion Sachsen (https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854) abrufen.

Einstellung des Kundenverkehrs in der Geschäftsstelle Altmittweida

18.03.2020

Wir schließen ab Mittwoch den 18.03.2020 unsere Geschäftsstelle Altmittweida für persönliche Besuche. Unsere Mitarbeiter sind weiterhin vor Ort und beantworten Anfragen gern per Telefon oder Email. Auch die Besuche / Kontrollen in Betrieben werden vorübergehend eingestellt. Folglich werden die nächsten Lehrgänge AU G-Kat am 26.03.2020, sowie GAP/GSP am 09.04.2020 nicht stattfinden. Wir informieren Sie bei Änderungen. Wir wünschen Allen Gesundheit und kommen Sie gut durch diese schwierige Zeit.

Coronavirus-Welle - wie nun weiter im Handwerk?

17.03.2020

Die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang der Convid-19-Pandemie überschlagen sich teilweise. Es gibt unterschiedliche Maßnahmenkataloge in den Ländern, ganz zu schweigen aus dem Auslang bis hin zur Schließung der EU-Außengrenzen und auch innerhalb der EU. Gestern gab es eine Beratung der Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder, um weitere Maßnahmen abzustimmen und einheitlich umzusetzen. Erste Berichte über Schließung von Autohäusern und Werkstätten in Bayern und NRW gingen durch die Medien und verunsichern unsere Betriebsinhaber/innen.

Wie es in Sachsen weitergeht, konkret mit Handwerks- und Handelsbetrieben und mittelständischen Unternehmen, wollen Sachsens Ministerpräsident Michael Kretzschmar (CDU) und Sachsens Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Dulig (SPD) heute Nachmittag, 15.00 Uhr, in Dresden mit Spitzenvertretern von Handwerkstag, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Bundesarbeitsagentur und Gewerkschaften zu einem Wirtschaftsgipfel "Beschäftigung sichern - Unternehmen gezielt helfen" zusammen, um gemeinsam darüber zu sprechen, wie Beschäftigten und Unternehmern mehr Sicherheit in der aktuellen Krise gegeben werden kann. Zum Ergebnis dieses Gipfels wird es am späten Dienstagnachmittag vor Ort auch eine Pressekonferenz geben.

Unmittelbar am Tag darauf - so Handwerkstag-Präsident Roland Ermer - sollten wir uns innerhalb der sächsischen Handwerksorganisation darüber verständigen, welche Schritte sowohl organisationsintern als auch in der politischen Interessenvertretung nach außen jetzt vordringlich sind. Wir werden umgehend berichten.

Absage Erstunterweisung QM System

16.03.2020

Die geplanten Veranstaltungen zur Erstunterweisung QM System am 17.03.2020 und 25.03.2020 müssen aufgrund der aktuellen Lage abgesagt werden.

Absage der Messe Mobil ³ in Chemnitz

12.03.2020

Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus in Deutschland und Europa wurde die Messe mobil³ abgesagt.

Weitere Infos unter: www.c3-chemnitz.de/news

Wichtige Änderungen der Geschäftsstelle

24.02.2020

unsere Außenstelle in Plauen wurde zum 05.12.2019

und

unsere Geschäftsstelle Chemnitz wird zum 01.03.2020

geschlossen.

Die Außenstelle Plauen und die Geschäftsstelle Chemnitz werden in das Schulungszentrum Altmittweida integriert.

NEU ab 01.03.2020

Kfz-Innung Sachsen West/Chemnitz
Geschäftsstelle und Schulungszentrum
Südstr. 6
09648 Altmittweida

Tel.: 03727-92228
Fax: 03727-969983
email: info@kfz-sachsen-west.de

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr

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